Stifte und Tafel

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – zum Beispiel bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule, Kindertagesstätte und -pflege, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.

Folgende Leistungen gelten mit Ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den oben genannten Bewilligungszeitraum als mitbeantragt und brauchen nicht gesondert beantragt zu werden:

  • Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf: Um die Anschaffung von persönlichen Gegenständen zu erleichtern, die für den Schulbesuch benötigt werden (z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien), wird den Familien zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt. Die Zahlungen erfolgen im August und im Februar.

  • Schulausflüge bzw. Ausflüge von Tageseinrichtungen oder im Rahmen von Kindertagespflege und mehrtägige Klassenfahrten bzw. mehrtägige Fahrten von Tageseinrichtungen oder im Rahmen von Kindertagespflege: Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und -pflege übernommen (z. B. für Klassenfahrten).

  • Schülerbeförderung: Fallen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig (in der Regel durch den Landkreis Barnim) abgedeckt, können diese Ausgaben übernommen werden

  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern bzw. Kindern in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege: Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen. Der Eigenanteil von 1,00 Euro pro Mahlzeit entfällt ab dem 1. August 2019.

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Mitgliedsbeiträge für Vereine) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht ein Betrag von pauschal 15,00 Euro pro Monat zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins oder die Gebühren der Musikschule.

  • Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Eine Entscheidung über diese Leistungen setzt voraus, dass die oben genannten Bedarfe von Ihnen konkretisiert und durch geeignete Belege nachgewiesen werden.