20170823 133818

Anspruch auf Bürgergeld haben alle Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das individuell gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben.

Weitere Voraussetzungen sind, dass Sie:

  • erwerbsfähig sind, das heißt mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können,
  • hilfebedürftig sind, das heißt, dass Sie Ihren Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt Ihrer Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen können
    (z. B. durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit, Einsatz von Einkommen oder Vermögen).
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Leistungen können dabei auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im gleichen Haushalt zusammen leben (Bedarfsgemeinschaft).

Sie können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II grundsätzlich nicht erhalten wenn Sie (Beispiele):

  • Eine Altersrente beziehen,
  • keine Arbeitserlaubnis erhalten können und nicht mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben;
  • Leistungsberechtigte/r nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind (z. B. Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge);
  • Dauerhaft volle Erwerbsminderungsrente ab Vollendung des 18. Lebensjahres beziehen;
  • Befristet (voll) Erwerbsminderungsrente ab Vollendung des 18. Lebensjahres beziehen und nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben.

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